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   BVerwG, 01.12.2004 - 10 B 69.04   

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https://dejure.org/2004,17241
BVerwG, 01.12.2004 - 10 B 69.04 (https://dejure.org/2004,17241)
BVerwG, Entscheidung vom 01.12.2004 - 10 B 69.04 (https://dejure.org/2004,17241)
BVerwG, Entscheidung vom 01. Dezember 2004 - 10 B 69.04 (https://dejure.org/2004,17241)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Nichtigkeit aller Planvereinbarungen und Grundstückstauschregelungen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens wegen Missachtung des Schriftlichkeitserfordernisses - Zulassung eines Bevollmächtigten im Flurbereinigungsverfahren ohne Beibringung einer formgültigen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 01.12.2004 - 10 B 69.04
    für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe erforderlich, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 01.12.2004 - 10 B 71.04

    Nichtigkeit aller Planvereinbarungen und Grundstückstauschregelungen im Rahmen

    Die im Klageverfahren der Mutter des Klägers (OVG 15 KF 3/03 = BVerwG 10 B 69.04) streitig gebliebene Frage, ob der Kläger für seine Mutter als vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist, wird vom Flurbereinigungsgericht im Zusammenhang mit der vorzeitigen Ausführungsanordnung nicht erwähnt.
  • BVerwG, 01.12.2004 - 10 B 70.04

    Nichtigkeit aller Planvereinbarungen und Grundstückstauschregelungen im Rahmen

    Die im Klageverfahren der Mutter des Klägers (OVG 15 KF 3/03 = BVerwG 10 B 69.04) streitig gebliebene Frage, ob der Kläger für seine Mutter als vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist, wird vom Flurbereinigungsgericht als unbeachtlich angesehen, wenn es um die Wirksamkeit der im Flurbereinigungsverfahren gegenüber dem Kläger selbst ergangenen Entscheidungen geht (UA S. 5).
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